LSV 61 Tauscha e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Landsportverein (LSV) 61 Tauscha e. V..

Er hat seinen Sitz in 01561 Tauscha und ist im Vereinsregister im Amtsgericht Dresden eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist, durch Angebote für Körperkultur und Sport dazu beizutragen, die Gesundheit
aller Bürger des Territoriums zu erhalten und eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen. Dafür
werden durch den Verein die notwendigen Maßnahmen koordiniert und die gemeinschaftlichen
Interessen der Mitglieder gegenüber der Kommune und in der Öffentlichkeit vertreten.

Der LSV will der Lebensfreude und Gesundheit aller Bürger dienen und bemüht sich,
gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern.

Große Aufmerksamkeit wird auch dem Kinder- und Jugendsport gewidmet.

Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und
Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität
und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und
Jugendlichen ein.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütung der Tätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Maßgebend
ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die Organmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 5 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die
Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für die angeschlossenen Sportverbände und dessen
Dachverband ergänzend.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind
Mitglieder in Versammlungen ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei Mitgliedern bis 16 Jahre ist an
deren Stelle ein Erziehungsberechtigter stimmberechtigt.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, in der zur Verfügung stehenden Sportart teilzunehmen, um dadurch seine
körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln.

  • Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich im Verein und bei sportlichen
    Veranstaltungen zu verhalten.
  • Mitgliedsbeiträge lt. Beitragsordnung regelmäßig zu entrichten
  • die bereitgestellten Sportanlagen und –einrichtungen sowie –geräte pfleglich zu behandeln.
§ 8 Mitgliedsbeiträge

Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt – Aufnahmegebühr
zu leisten.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und deren Fälligkeit bestimmt die
Gesamtvorstandschaft durch Beschluss.

Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die
Gesamtvorstandschaft kann in begründeten Fällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.

Die Vorstandschaft ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten
zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem
Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden
Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

§ 10 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand/Gesamtvorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus:

  •  dem Vorstand
  • dem Kassenwart (Schatzmeister)
  • dem Schriftführer/Pressewart
  • sowie aus bis zu 12 Beisitzern

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

§ 13 Wahl des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder
des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein
Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
In der ersten Vorstandsversammlung nach der Vorstandswahl erfolgt durch die Vorstandsmitglieder
die Verteilung der Posten aus welchen der Vorstand gebildet wird. Die erste Vorstandssitzung muss
spätestens vier Wochen nach der Vorstandswahl erfolgen. Vorstandsvorsitzender kann nur werden,
wer durch die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder bei der ersten Vorstandssitzung gewählt
wird.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die
Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der 1.
stellvertretende Vorsitzende.

§ 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
    Vereinsordnungen und Richtlinien,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen
Aushang im Vereinsgebäude und auf der Homepage einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend,
kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies
beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf
die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich.

Bei nicht möglicher persönlicher Teilnahme, der Mitglieder an der Mitgliederversammlung, ist die
Stimmabgabe per Briefwahl zulässig. Vorschläge, oder andere Entscheidungen, für die eine
Mitgliederversammlung notwendig ist, müssen spätestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt gegeben werden. Die Beantragung der Briefwahl muss
mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung, durch die Vereinsmitglieder, die nicht
persönlich teilnehmen können, erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens
zehn Tage vor der Wahl zugehen. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden,
dass sie vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 16 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die
Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Tauscha, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden
Stellvertreter als Liquidatoren ernannt.

Tauscha, 01.04.2023